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1(Fundstelle: BGBl. I 2019, 743; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird: